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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Es gilt dir bei der Bestellung gültige Listenpreis. Erfolgt die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss, ist der am Liefertag gültige Listenpreis maßgeblich. Bei mehr als 5% Erhöhung ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

 

§ 2 Lieferung 
Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit Aufgabe der Ware zum Versand auf den Käufer über.

Bei Auftragserteilung nicht vorhersehbare Umstände, wie Mangel an Roh- und Hilfsstoffen oder Behinderungen durch höhere Gewalt (Krieg, Unruhen, Streik usw.), berechtigen den Verkäufer, sofern hierdurch die Lieferung der bestellten Ware unmöglich wird, zum Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Käufer. Bei einem zeitlich begrenzten vom Verkäufer unverschuldeten Lieferhindernis ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Liefertermin um den Zeitraum der Hinderung zu überschreiten.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen 
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Ersatzteillieferungen und Reparaturen sind sofort rein netto zahlbar. Wechsel und Scheck werden nur nach besonderer Vereinbarung und für den Verkäufer kosten- und spesenfrei angenommen. Die Hinnahme erfolgt erfüllungshalber.

 

§ 4 Sachmängel 
Für Sachmängel haftet der Verkäufer wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gemäß nachstehend §10. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz in §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden), in §479 BGB (Rückgriffsanspruch) und in §634 a) BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorschreibt.

c) Der Käufer ist verpflichtet, Sachmängel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu rügen.

d) Im Falle von Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn er eine Mängelrüge schriftlich geltend gemacht hat, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

e) Zunächst ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nichts verlangen.

g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebmittel, mangelhafter oder ungeeigneter Materialien oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und den daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

h) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zeitpunkt der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Verkäufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

i) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gilt ferner die Bestimmung in vorstehend lit. h) entsprechend.

j) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen die Regelung in nachstehend §7 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem §4 geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

k) Die vorstehenden Regelungen in diesem §4 gelten entsprechend, sofern Vertragsgegenstand nicht eine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung (insbesondere Reparaturleistung) des Verkäufers ist.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt 
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie Ausgleichung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung Verkäufer/Käufer herrührender auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der nach §3 erfüllungshalber angenommenen Schecks und Wechsel. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigen sollte, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die Vorbehaltsware weiterzuveräußern, bzw. weiterzuverarbeiten.

Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Käufer in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Käufer ist zur Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware in jedweder Form nicht berechtigt. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Verkäufer im Verhältnis deren Wertes Miteigentümer der neuen Ware. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist verpflichtet, sofern der Wert der bestehenden Sicherheiten die offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt auf Verlangen des Käufers insoweit die Freigabe zu erklären.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jegliche Inanspruchnahme des Vorbehaltsgutes unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 6 Scheck-/Wechselklausel 
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Lieferung erst mit Einlösung durch den Käufer als Bezogener.

 

§ 7 Sonstige Schadensersatzansprüche 
a) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

b) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 8 Rücktrittsrecht 
Der Verkäufer ist unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechtes berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  • der Käufer gegen seine Pflichten hinsichtlich des Vorbehaltsgutes verstößt

  • Vergleichs- oder Konkursanträge über das Vermögen des Käufers gestellt werden, bzw. Vollstreckungsmaßnahmen Dritter die Kaufpreisforderung des Verkäufers gefährden.

§ 9 Unwirksamkeit einer Klausel/Entgegenstehende Bestimmungen 
Sollte eine der in den AGB's enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Vertragsverhältnisse des Verkäufers. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

§ 10 Gefahrübergang 
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

 

§ 11 Erfüllungsort/Gerichtsstand 
a) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

b) Erfüllungsort ist Quakenbrück. Für die vertraglichen Bedingungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Stand dieser AGB 01. Juli 2008

Aquatum AG, Oberdorf 38 A, CH-4314 Zeiningen

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